Zum Inhalt springen
Suche
Close this search box.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AÜG) Dienstleistungsbereich Arbeitnehmerüberlassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NOVELL Event GmbH, vertreten durch Ihren Gesellschafter Marcus Knauf (nachfolgend NOVELL/ Verleiher genannt).

1. Gegenstand des Vertrages
(1.) Das Unternehmen „NOVELL Event GmbH“ besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), Art. 1, § 1, Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Die Grundlage des AÜG, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klärt die vorübergehende Überlassung von Mitarbeitern vom Verleiher zum Entleiher. Unter Zurückweisung sonstiger, entgegenstehender Bedingungen des Entleihers auch dann, wenn der Verleiher dem Entleiher diesen nicht schriftlich widerspricht. Nimmt ein Mitarbeiter/in die Tätigkeit im Kundenunternehmen auf, so akzeptiert der Kunde diese AGB.
(2.) Die AGB gelten auch bei Abgabe einer telefonischen oder mündlichen Personalbestellung.

2. Allgemeines
(1.) Mit dem Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (ANÜ) werden vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen NOVELL und dem Entleiher begründet. Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn ist nur NOVELL und in dieser Funktion verpflichtet, für die Leiharbeitnehmer alle arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Entleiher darf überlassene Leiharbeitnehmer nicht an Dritte überlassen.
(2.) Es ist dem Entleiher untersagt, überlassenen Leiharbeitnehmern irgendwelche Geldbeträge, insbesondere Lohn- und Reisekostenvorschüsse, mit rechtlicher Bindungswirkung für NOVELL auszubezahlen oder sie zur Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso einzusetzen. Der Entleiher stellt NOVELL insoweit von allen Ansprüchen frei.

3. Direktionsrecht
(1.) Das Direktionsrecht gegenüber den Leiharbeitnehmern liegt bezüglich der Arbeitsleistung während des Einsatzes beim Entleiher. Leiharbeitnehmer dürfen vom Entleiher nur für die vereinbarten Tätigkeiten eingesetzt werden. Soweit sich hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit, Arbeitsort oder Art der Tätigkeit Änderungen gegenüber dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergeben, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen NOVELL und dem Entleiher.

4. Vergütung
(1.) Die überlassenen Leiharbeitnehmer legen nach jedem Einsatz einen Stundennachweis vor. Der Entleiher verpflichtet sich, auf dem Stundennachweis die geleisteten Gesamtarbeitsstunden durch Unterschrift eines vertretungsberechtigten Bevollmächtigten zu bestätigen.
(2.) Der Entleiher vergütet NOVELL für jede Arbeitsstunde eines überlassenen Leiharbeitnehmers den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssatz.
(3.) NOVELL ist berechtigt, zur Deckung Ihres Aufwandes bei Großprojekten (Übernachtung, Mitarbeitertransport) eine Anzahlung in Höhe von 50% zu verlangen. Diese werden zum Zeitpunkt der Auftragserteilung fällig.

5. Anpassung der Vergütung (Langzeitüberlassung)
(1.) NOVELL ist zu Preisänderungen (Änderung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes) berechtigt und verpflichtet, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Leistungserbringung mehr als 6 Monate liegen und nach Abschluss des Vertrages wesentliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten.
(2.) Wesentliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen sind Änderungen des Tarifentgeltes der überlassenen Zeitarbeitnehmer, die Einführung von Mindestlöhnen bspw. im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und/oder des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (MiArbG) sowie sonstige strukturelle Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wie beispielsweise die gesetzliche oder tarifliche Verpflichtung zur Entlohnung überlassener Mitarbeiter nach Maßgabe des Gleichstellungsgebotes.
(3.) NOVELL hat den Entleiher über wesentliche Kostensenkungen und Kostenerhöhungen schriftlich unverzüglich/innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu informieren, die Preisänderung (Änderung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes) zu beziffern sowie die Änderung der Kalkulation zu erläutern und nachzuweisen.
(4.) Preiserhöhungen sind darüber hinaus nur im angemessenen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung berücksichtigenden Rahmen und nur insoweit zulässig, als hierdurch eine Gewinnschmälerung vermieden, jedoch kein zusätzlicher Gewinn erzielt wird.
(5.) Übersteigt die Preiserhöhung 10,0 % des jeweiligen bislang vereinbarten Stundenverrechnungssatzes, so kann der Entleiher binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit Wirkung zum Beginn der Preiserhöhung zurücktreten; NOVELL wird für den betroffenen Leiharbeitnehmer von seiner vertraglichen Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle des Rücktritts bleibt der Kunde zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet.

6. Abrechnung
(1.) Die Rechnungen werden nach Maßgabe der vom Entleiher unterschriebenen Stundennachweise erstellt, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Mindestarbeitszeit abzurechnen ist
(2.) Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Entleiher in Zahlungsverzug. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(3.) Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von NOVELL mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht sind nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. Haftung
(1.) Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Verleiher nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher stellt den Verleiher von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
(2.) Im Übrigen ist die Haftung des Verleihers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet der Verleiher nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Entleiher durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Verleiher darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
(3.) Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Forderungen frei, die dem Verleiher aus einer Verletzung des Entleihers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen.
(4.) Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Verleihers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Entleiher ist nicht berechtigt, Forderungen des Verleihers an einen Dritten abzutreten.

8. Arbeitsschutz
(1.) Vor Einsatzbeginn ist der Entleiher verpflichtet, den Mitarbeiter des Entleihers den Arbeitsplatz zu zeigen und ihm auf die arbeitsspezifischen Gefahren sowie für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu erläutern und dafür Sorge zu tragen, dass dies eingehalten werden.
(2.) Verleiher und Entleiher sind verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer die passende und vorgeschriebene Arbeitsschutzkleidung vor Antritt der Tätigkeit zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass diese auch verwendet wird.
(3.) Der Entleiher räumt dem Verleiher die Begehung der Betriebsstätte der jeweiligen Beschäftigungsorte der Leiharbeitnehmer ein, sodass sich der Verleiher über die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften überzeugen kann. Arbeitsunfälle sind dem Verleiher unverzüglich vom Entleiher mitzuteilen. Der Entleiher ist verpflichtet, unverzüglich dem Verleiher zu unterrichten, wenn sich die Einsatzbedingungen und Tätigkeiten des Leiharbeitnehmers ändern um dem Arbeits- und Gesundheitsschutz aufrecht zu erhalten.

9. Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
(1.) Beide Vertragsparteien können den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der im AÜV angegebenen Frist kündigen.
(2.) Der Verleiher ist berechtigt, den AÜV aus einem wichtigen Anlass fristlos zu Kündigen. Ein solcher Anlass liegt vor, wenn der Entleiher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wenn eine gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeiter des Verleihers gegeben ist, wenn das Arbeitszeitgesetz vom Entleiher nicht eingehalten wird sowie die Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen. Dazu gehört ebenfalls, bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation beim Entleiher durch einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sowie etwaige Vollstreckungen gegen den Entleiher.
(3.) Unter sorgfältiger Prüfung durch den Verleiher und unter Beachtung der geforderten Qualifikationen stellt der Verleiher dem Entleiher die ausgewählten Mitarbeiter zur Verfügung. Die Beurteilung des Leiharbeitnehmers gebührt dem Entleiher, ob der Mitarbeiter sich während des Einsatzes und die auszuführende Tätigkeit fachlich eignet zu überzeugen. Der Entleiher kann den Mitarbeiterarbeiter des Verleihers zurückweisen, die nicht fachlich kompetent sind, Arbeitsanweisungen verweigern oder nicht nachkommen. Ist der Mitarbeiter des Verleihers fachlich nicht geeignet, kann der Entleiher am ersten Überlassungstag den Mitarbeiter kostenfrei zurückweisen.

10. Übernahme von Mitarbeitern
(1.) Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Verleihers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
(2.) Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Verleiher ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3.) Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Verleiher Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
(4.) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision an den Verleiher zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 3,5 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 3 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 2 Bruttomonatsgehälter und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter.
(5.) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Entleiher legt dem Verleiher eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

11. Leistungshindernisse/Rücktritt
(1.) Der Verleiher wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Verleiher schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder des Verleihers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Verleiher in den genannten Fällen berechtigt, von dem AÜV zurückzutreten.
(2.) Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von dem Verleiher überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird.
(3.) Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher den Verleiher unverzüglich unterrichten. Der Verleiher wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Verleiher nicht zu. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Verleihers nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
(4.) Darüber hinaus ist der Verleiher jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Entleiher überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.

12. Datenschutz
(1.) Der Verleiher weist arbeitsvertraglich seine Mitarbeiter nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, das ihm untersagt ist, kundenbezogene und geschützte Daten an dritte weiterzuleiten zu nutzen oder zugänglich zu machen. Der Mitarbeiter darf nur mit diesen Kundendaten arbeiten, wenn es um die rechtmäßige Aufgabenerfüllung beim Entleiher gehörenden Zweck geht. Nach Beendigung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens Verleiher und Mitarbeiter besteht das Datengeheimnis fort. Der Verleiher verpflichtet sich ebenfalls zur Verschwiegenheit.

13. AGG
(1.) Jeder Mitarbeiter wird auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hingewiesen und informiert, sowie auf die Einhaltung verpflichtet. Der Entleiher besitzt ebenfalls die Pflicht gegenüber den Mitarbeitern des Verleihers, die AGG einzuhalten und eine Beschwerdestelle im Entleiherunternehmen zu nennen.

14. Schlussbestimmung
(1.) Ist ein Teil dieser AGB unwirksam oder nichtig, betrifft es nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Eine Regelung zwischen den beiden Geschäfts,-Vertragspartnern betreffend der unwirksamen Bestimmung wird neu gestaltet und durch rechtmäßige Weise geprüft und ersetzt. Änderungen der AGB zwischen Ver- und Entleiher betreffend, sind immer der Schriftform zu erstellen.
(2.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Ober-Mörlen.

Stand Januar 2021

 

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner